Strafrecht

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Der Rechtsfall: Verwendung eines Rechtsanwaltsanderkontos für eine seit Jahren betreute Baufirma

Ein Rechtsanwalt betreute über Jahre seine Baufirma und verwendete kurzfristig - wenige Tage - sein Anderkonto für die Begleichung der laufenden Geschäfte seiner durch ihn anwaltlich betreuten Firma.

Das Amtsgericht verurteilte ihn zunächst wegen Beihilfe zum Bankrott, das Landgericht hob das Urteil auf und sprach eine Verwarnung aus.

Die eingelegte Revision führte beim Oberlandesgericht zum Freispruch. Kosten und notwendige Auslagen wurden der Staatskasse auferlegt.

Hintergrund :

Eine andere Baufirma hatte gegen die anwaltlich betreute Firma mit einem Teilbetrag aus deren Klage ein Urteil erwirkt, welches durch Berufung nicht rechtskräftig wurde. Ohne einen rechtskräftigen Titel in Erwartung zu haben, wurden hintereinander monatlich mehrfache Vorpfändungen durch diese anwaltlich vertretene Firma erwirkt.

Das Vollstreckungsgericht hatte sie jedoch nach Rechtsmittel für unwirksam erklärt, dennoch erfolgten unsinnigerweise weitere Vorpfändungen mit dem sinnlosen Ziel, die Firma "fertigzumachen". Vom wem diese gedankenlose Weisheit stammte, konnte nicht erkannt werden.

Die Folge war, dass sämtliche Firmenkonten über Monate gesperrt waren und laufende Zahlungsverpflichtungen nicht mehr kompensiert und erfüllt werden konnten. Auf Handeln der Geschäftsführung erfolgten Zahlungen der Vertragspartner dieser Firma auf das Anderkonto des Rechtsanwaltes.

Der Rechtsanwalt erhielt von dieser nach Eingang der Zahlungen dann den Auftrag, diese Gelder spezifiziert und nach Vorgaben an entsprechende Firmen und Institutionen auszuzahlen.

Das OlG stellte fest, dass die Drittschuldner auf das von der Geschäftsführung der Gläubigerfirma angegebene Anderkonto des Rechtsanwaltes schuldbefreiend zahlen durften.

Sämtlich Zahlungsflüsse waren bei dieser Firma parallel zur Buchführung des Rechtsanwaltes verbucht und nachgewiesen und auch für den späteren Inso-Verwalter sofort ersichtlich.

Ein "Beseiteschaffen" dieser Gelder, so das OLG, sei nicht erfüllt.

Das OLG stellte weiter fest, dass ein "Zur-Verfügung-Stellen" des Anderkontos des Rechtsanwaltes als neutrales Handeln hier nicht strafrechtlich relevant ist.

Das OlG stellt weiter fest, dass es der Geschäftsführung darauf ankam, die sofortige Einzelzwangsvollstreckung zu verhindern, um nicht die Rest-Vermögensmasse nicht durch Zugriff dieses Einzelnen zu verlieren.

Es handelt sich hier um eine lebensnahe und perfekt begründete Entscheidung des OlG.

Zuvor ging es der Staatsanwaltschaft darum, zu Fragen eines Anderkontos eines Rechtsanwaltes ein "Exempel zu statuieren", um eine Grundsatzentscheidung eines Gerichts hierzu als vermutlich bahnbrechendes Urteil zu erwirken. Die Frage des Anderkonto der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sollte nun einmal geklärt werden.

Dieses Urteil ist ein Einzelfall, sollte und darf kein Freibrief sein. Alle 3 Verfahren waren sehr aufwendig und rechtlich kompliziert.

Beachtlich ist jedoch, dass die angedachten Bestrafungen von Instanz zu Instanz milder wurden und die Verfahren letztlich in einem ohne Zweifel begründetem Freispruch endeten. Informieren Sie sich auf unserer Internetpräsenz über unsere Kanzlei und unsere Leistungen. Unsere Aufgabe ist es, mit Ihnen gemeinsam um Ihr Recht zu kämpfen und ebenso gemeinsam den Erfolg zu erreichen.

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