Familienrecht

Ehe- und Familienrecht


Ehescheidung und die Kinder?

Es gilt, große Vorsicht  bei Umgangsverfahren und bei Verfahren zum Aufenthaltsbestimmungsrecht walten zu lassen. Viele Elternteile versuchen oft allein, die Rechte Ihrer Kinder vor Gericht durchzusetzen. Hierzu benötigt man unbedingt einen berufserfahrenen Rechtsanwalt, sonst ist das „Kind tatsächlich in den Brunnen gefallen“, was selten in der II. Instanz vor einem Oberlandesgericht reparabel sein dürfte. Dies, obwohl die Oberlandesgerichte den Sachverhalt sehr kritisch prüfen und berufserfahrene und verständige Richter dort agieren. Alles das, was man in der I. Instanz versäumt oder falsch gemacht hat, kann im Beschwerdeverfahren kaum noch bzw. nicht mehr korrigiert werden.

Erfahrungsgemäß haben es gerade Väter schwer, wenn Sie darum kämpfen müssen, das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder zu erlangen. Unsere Kanzlei hat es seit 1990 in zahlreichen Verfahren geschafft, Vätern bzw. Kindern dieses Recht zukommen zu lassen. Diese Verfahren waren jedoch meist äußerst langwierig und aufwendig.

Obwohl sich das Bundesverfassungsgericht z.B. zu Fragen eines möglichen Umgangsboykotts des den Umgang boykottierenden Elternteil nicht negativ entschieden hat, bedarf es immer in solchen Verfahren einer umfassenden Aufklärung und Beweisführung, fast ausnahmslos werden Gerichtssachverständige bestellt, deren Feststellungen oft Grundlage einer Entscheidung sind. Zu beachten ist, dass es gerade hier nicht nur um juristische Fragen geht.

Aus welchen Gründen auch immer, hat es der Vater mehrfach schwerer, eine entsprechende Entscheidung herbeizuführen. Nicht selten gibt es von vornherein ein Kontrastellung gegen ihn. Auch hier kann es nur einem berufserfahrenen Rechtsanwalt gelingen, sich damit auseinanderzusetzen und die nachfolgende Entscheidung des Gerichts, positiv für die Kinder, zu erlangen.


Gerichtliche Möglichkeiten der Gerichte und Jugendämter können nach den Bestimmungen des BGB sehr weitreichend sein:

§ 1666 - Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls

(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.

(2) In der Regel ist anzunehmen, dass das Vermögen des Kindes gefährdet ist, wenn der Inhaber der Vermögenssorge seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind oder seine mit der Vermögenssorge verbundenen Pflichten verletzt oder Anordnungen des Gerichts, die sich auf die Vermögenssorge beziehen, nicht befolgt.

(3) Zu den gerichtlichen Maßnahmen nach Absatz 1 gehören insbesondere

  1. Gebote, öffentliche Hilfen wie zum Beispiel Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und der Gesundheitsfürsorge in Anspruch zu nehmen,
  2. Gebote, für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen,
  3. Verbote, vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Familienwohnung oder eine andere Wohnung zu nutzen, sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung aufzuhalten oder zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich das Kind regelmäßig aufhält,
  4. Verbote, Verbindung zum Kind aufzunehmen oder ein Zusammentreffen mit dem Kind herbeizuführen,
  5. die Ersetzung von Erklärungen des Inhabers der elterlichen Sorge,
  6. die teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge.

(4) In Angelegenheiten der Personensorge kann das Gericht auch Maßnahmen mit Wirkung gegen einen Dritten treffen.

§ 1666a - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; Vorrang öffentlicher Hilfen

(1) Maßnahmen, mit denen eine Trennung des Kindes von der elterlichen Familie verbunden ist, sind nur zulässig, wenn der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch öffentliche Hilfen, begegnet werden kann. Dies gilt auch, wenn einem Elternteil vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Nutzung der Familienwohnung untersagt werden soll. Wird einem Elternteil oder einem Dritten die Nutzung der vom Kind mit bewohnten oder einer anderen Wohnung untersagt, ist bei der Bemessung der Dauer der Maßnahme auch zu berücksichtigen, ob diesem das Eigentum, das Erbbaurecht oder der Nießbrauch an dem Grundstück zusteht, auf dem sich die Wohnung befindet; Entsprechendes gilt für das Wohnungseigentum, das Dauerwohnrecht, das dingliche Wohnrecht oder wenn der Elternteil oder Dritte Mieter der Wohnung ist.

(2) Die gesamte Personensorge darf nur entzogen werden, wenn andere Maßnahmen erfolglos geblieben sind oder wenn anzunehmen ist, dass sie zur Abwendung der Gefahr nicht ausreichen.